Informationsfreiheit
Unter Informationsfreiheit versteht man das international anerkannte BürgerInnenrecht auf Zugang zu Information von staatlichen Stellen.
Informationsfreiheit bedeutet, dass BürgerInnen jegliche Informationen – Aufzeichnungen im Besitz einer staatlichen Stelle, egal in welcher Form sie vorhanden sind – erhalten können, solange diese Herausgabe nicht gegen eng definierte Ausschlussgründe verstößt. Zu solchen Geheimhaltungsgründen zählt etwa, wenn eine Veröffentlichung Dritten einen Schaden zufügen würde (z.B. durch Verletzung von Privatsphäre oder Betriebsgeheimnissen), dadurch eine Gefahr für die nationale Sicherheit entstehen, oder ein behördliches oder gerichtliches Verfahren untergraben werden würde.
Das Recht auf Information lässt sich aus dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Artikel 19) der Vereinten Nationen, welchen Österreich ratifiziert hat, ableiten. Darüber hinaus garantieren sowohl die Grundrechtecharta der Europäischen Union (Artikel 11, “Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit”) als auch Artikel 10 (“Meinungsfreiheit”) der Europäischen Menschenrechtskonvention, die in Österreich im Verfassungsrang steht, ein Recht auf Informationszugang.
Europäische Menschenrechtskonvention: Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung
“(1) Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. […]
(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.”
2013 wurde die Republik Österreich vom Europäischen Menschenrechtsgerichtshof nach der Verweigerung einer Behörde, Auskunft zu gewähren, wegen Verletzung des Grundrechts auf Informationszugang verurteilt.
Auskunftsrecht auf Bundes-Ebene
In Österreich ist eine Verpflichtung für Behörden, Auskunft zu erteilen, seit 1987 im Artikel 20. (4) des Bundesverfassungsgesetzes (BVG) verankert. Dieser Verpflichtung zur Auskunftserteilung steht jedoch (unter anderem) das sogenannte Amtsgeheimnis in Artikel 20. (3) BVG entgegen.
Das Auskunftspflichtgesetz von 1987 verpflichtet Bundes-Behörden, BürgerInnen “ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen” auf eine mündliche oder schriftliche Anfrage hin Auskunft zu gewähren – “soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht”, etwa das “Amtsgeheimnis”, aber etwa auch der Schutz der Privatsphäre.
Das Forum Informationsfreiheit setzt sich für die Abschaffung des Amtsgeheimnisses und für ein starkes Recht auf Informationsfreiheit ein. Eine Verfassungsänderung sowie ein Informationsfreiheitsgesetz werden derzeit im Parlament diskutiert.
Bei Anfragen zu Umwelt-Themen besteht durch das Umweltinformationsgesetz (UIG) bereits jetzt ein deutlich besserer Rechtsanspruch für BürgerInnen, Informationen zu erhalten, als ihn das Auskunftspflichtgesetz vorsieht.
Auskunftsrecht bei Ländern und Gemeinden
Für Landesbehörden und Gemeinden gelten die folgenden Landesgesetze, die weitgehend ident mit dem Auskunftspflichtgesetz sind, und zum Teil auch andere Bundesgesetze, etwa das Informationsweiterverwendungsgesetz, auf Landesebene umsetzen:
- Burgenland: Burgenländisches Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz – Bgld. AISG
- Kärnten: Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG
- Niederösterreich: NÖ Auskunftsgesetz
- Oberösterreich: Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz
- Salzburg: Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur – ADDSG-Gesetz
- Steiermark: Steiermärkisches Auskunftspflichtgesetz
- Tirol: Tiroler Auskunftspflichtgesetz
- Vorarlberg: Auskunftsgesetz
- Wien: Wiener Auskunftspflichtgesetz
Wenn Sie eine Anfrage über FragDenStaat.at stellen erkennt die Plattform automatisch, welchem Auskunftspflichtgesetz die entsprechende Behörde unterliegt und passt die Vorlage entsprechend an.
Informationsrecht gegenüber EU Institutionen
Gegenüber Institutionen der Europäischen Union gibt es für alle EU-BürgerInnen das Recht auf Information und Dokumenteneinsicht, das deutlich über geltendes Recht für österreichische Behörden hinausgeht. Einen Leitfaden für Anfragen an EU-Stellen gibt es hier. Sie können eine solche Anfrage auch über die zivilgesellschaftlich betriebene Plattform AskTheEU durchführen.
Informationsrecht gegenüber ausländischen Behörden
In den meisten Ländern wird Informationsfreiheit als Grundrecht anerkannt und ist deshalb nicht an eine Staatsbürgerschaft oder den Aufenthaltsort gekoppelt. Sie können also auch Anfragen an Behörden anderer Staaten nach den dort geltenden Informationsfreiheitsgesetzen stellen (in der entsprechenden Amtssprache).
Für Anfragen an Stellen in Deutschland empfehlen wir FragDenStaat.de, das Schwestern-Portal des vom Forum Informationsfreiheit betriebenen Anfrage-Portals FragDenStaat.at.
Eine Auflistung von zivilgesellschaftlichen Anfrageportalen in weiteren Ländern gibt es auf Wikipedia.